Eckhard Heesch

Der folgende Text ist erschienen in:
Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Hg.): Ende und Anfang im Mai 1945. Das Journal zur Wanderausstellung des Landes Schleswig-Holstein. Kiel 1995, S. 207-211

"...daß defekten Menschen die Zeugung anderer ebenso defekter Nachkommen unmöglich gemacht wird..."

Zwangssterilisierungen Kranker und Behinderter in Schleswig-Holstein

Das wenige Monate nach der "Machtergreifung" am 14. Juli 1933 verabschiedete und am 01. Januar 1934 in Kraft getretene 'Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses' (GZVEN) sah die zwangsweise Unfruchtbarmachung psychisch bzw. neurologisch kranker und behinderter Menschen vor, sofern sie an einer der im Indikationenkatalog des Gesetzes genannten Erkrankungen, die allesamt als Erbkrankheiten galten, litten; als erbkrank galten demnach Patienten mit einer der Diagnosen "angeborener Schwachsinn", Schizophrenie, manisch-depressive Psychose, Epilepsie, Chorea Huntington, "erbliche Blindheit", "erbliche Taubheit", körperliches Fehlbildungssyndrom oder Alkoholabh&quml;ngigkeit.

An der Durchführung des nationalsozialistischen Sterilisierungsgesetzes waren in der ehemals preußischen Provinz Schleswig-Holstein unterschiedliche juristische und medizinische Institutionen beteiligt: Kreisgesundheitsämter, Erbgesundheitsgerichte, chirurgische und gynäkologische Kliniken und psychiatrische Heil- und Pflegeanstalten. Es existierten für die Kreise und kreisfreien Städte Schleswig-Holsteins insgesamt zweiundzwanzig Kreisgesundheitsämter, die personell mit einem Medizinalrat als leitendem Kreisarzt und einem oder zwei weiteren beamteten Ärzten sowie einigen "Gesundheitspflegern" besetzt waren. Gemäß dem GZVEN wurden den Amtsärzten als erbkrank geltende Patienten zur Sterilisierung angezeigt, woraufhin vom Kreisarzt in vielen Fällen ein Antrag auf Unfruchtbarmachung bei dem zuständigen Erbgesundheitsgericht gestellt wurde; der Antrag bildete die Grundlage für die Eröffnung eines Sterilisierungsverfahrens. Neben der Planung und Durchführung erbgesundheitspolitischer Maßnahmen oblag den Kreisgesundheitsämtern die Verbreitung rassenideologischer Propaganda gegen die als minderwertig denunzierten "Erbkranken" etwa in Form von öffentlichen Vortragsveranstaltungen und Vorträgen in Schulen, Verwaltungs- und Polizeibehörden, Pressemitteilungen und Zeitungsanzeigen. Somit mußten die Amtsärzte natürlich die Maßnahmen einer negativen und selektiven Eugenik befürworten. Darüber hinaus mußten sie für die nationalsozialistischen Machthaber uneingeschränkt politisch zuverlässig sein, da sie im NS-Sterilisierungsprogramm eine besonders exponierte Position einnahmen. Als Antragsteller fungierten die Amtsärzte im Sterilisierungsverfahren gleichsam als Staatsanwälte, zugleich entschieden sie als Richter der Erbgesundheitsgerichte über ihre eigenen Anträge.

Neben dem für den Bezirk zuständigen Amtsarzt setzten sich die Erbgesundheitsgerichte aus einem Amtsrichter und einem in Erbgesundheitsfragen als besonders sachkundig geltenden zweiten Arzt zusammen; letzterer war zumeist ein Anstaltspsychiater. Auch Anstaltsärzte stellten Sterilisierungsanträge, so daä auch hier die Doppelposition von Staatsanwalt und Richter in einer Person durchaus möglich war. Außerdem wurden Psychiater als Gutachter in Erbgesundheitsgerichtsverfahren eingesetzt; in den Gutachten wurde in den meisten Fällen die Unfruchtbarmachung der Sterilisierungsopfer befürwortet. Aber nicht nur Amtsärzte und Anstaltspsychiater waren wesentliche Funktionsträger der selektiven Eugenik im Nationalsozialismus. Ohne den ärztlichen Berufsstand generell wäre die Durchsetzung der Erbgesundheitspolitik nicht denkbar und praktikabel gewesen. Ärzte waren Anzeigende und Antragsteller, Gutachter, sachverständige Richter und Vollstrecker der Sterilisierungen, wobei der zuständige Amtsarzt gleichzeitig die Funktion eines Richters und des Staatsanwaltes besaß, von anzeigepflichtigen Personen Auskunft einholen und für die Durchführung des Sterilisierungsbeschlusses, ggf. unter Polizeieinsatz, verantwortlich war.

In einem Schreiben an alle schleswig-holsteinischen Kreisgesundheitsämter vom 31.05.1934 forderte der Regierungspräsident die Amtsärzte auf, auf polizeiliche Zwangsmaßnahmen bei der Durchsetzung eines Sterilisierungseingriffes möglichst zu verzichten und nur in Fällen starken Widerstandes oder Fluchtgefahr einen Polizeieinsatz anzuordnen. Außerdem solle die Übermittlung des schriftlichen Sterilisierungsbeschlusses nicht durch die Polizei, sondern durch den zuständigen Amtsarzt erfolgen, "um das Selbstgefühl der zu Sterilisierenden möglichst zu schonen." [1] Trotz solcher Vorsichtsmaßnahmen, die fraglos nicht aus Gründen der Rücksicht auf das "Selbstgefühl" der Sterilisierungsopfer veranlaßt wurden, sondern eine reibungslose und, um möglichem Widerstand bzw. Protesten vorzubeugen, von der Öffentlichkeit möglichst unbemerkte Durchführung des nationalsozialistischen Sterilisierungsprogrammes - ein Polizeieinsatz erregt Aufsehen - gewauml;hrleisten sollten, wurden natürlich auch in Schleswig-Holstein polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegen von einer Sterilisation Bedrohte angewandt; dies in durchschnittlich 6,5% aller Unfruchtbarmachungen.

In der Provinz Schleswig-Holstein gab es insgesamt vier Erbgesundheitsgerichte, die jeweils für den gesamten Landgerichtsbezirk zuständig und einem Amtsgericht zugeordnet waren, und zwar in Lübeck, Flensburg, Altona und Kiel; in Kiel befand sich auch das Erbgesundheitsobergericht als einzige Berufungsinstanz für Schleswig-Holstein. Nachdem 1937 Altona in Folge des Groß-Hamburg-Gesetzes Stadtteil der Hansestadt geworden war, wurde in Itzehoe am dortigen Amtsgericht ein Erbgesundheitsgericht eingerichtet.

1935 hatte die schleswig-holsteinische Ärztekammer ein Verzeichnis sämtlicher Krankenhäuser, die für die Durchführung chirurgischer Sterilisationseingriffe geeignet erschienen, erstellt. Dabei erfolgte die Auswahl der zur Sterilisierung berechtigten Ärzte und Kliniken ähnlich der der Amtsärzte nach dem Kriterium der politischen Zuverlässigkeit im nationalsozialistischen Sinne. So findet sich in dem Verzeichnis der Ärztekammer der Hinweis, daß im Landeskrankenhaus in Eutin nur der Chirurg Dr. Saalfeldt Sterilisierungseingriffe durchführen solle, da der zweite Chirurg der Klinik "weltanschaulich nicht zuverlässig" [2] sei. Insgesamt führten in Schleswig-Holstein vierundvierzig chirurgische und gynäkologische Kliniken die operativen Zwangseingriffe durch; in drei Krankenhäusern wurde außerdem unter Verwendung ionisierender Strahlen, vorwiegend Röntgenstrahlen, sterilisiert.

Im Jahre 1934 und von 1937 bis 1940 sind in Schleswig-Holstein 12.021 Sterilisierungsanzeigen erstattet und 5.498 Anträge auf Unfruchtbarmachung gestellt worden. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum ca. 4.400 Psychiatriepatienten und behinderte Menschen zwangssterilisiert. Dabei lag das Geschlechterverhältnis der Sterilisierungen, wie auch im Reichsdurchschnitt, bei annähernd 1:1. Sowohl die meisten Anzeigen als auch Sterilisierungsanträge wurden von Amts- bzw. Kreisärzten erstattet und gestellt; sie erstatteten 33% der Anzeigen und stellten 60% aller Anträge. Demgegenüber wurden aber nur 15% der Anträge bei 27% aller Anzeigenerstattungen von Anstaltspsychiatern gestellt. Dies kennzeichnet ein für An-staltsärzte typisches Verhalten. Sie stellten, obwohl sie gemäß dem GZVEN antragsberechtigt waren, lieber Anzeige beim Gesundheitsamt als einen Antrag auf Unfruchtbarmachung, da eine Anzeige nicht zu den Gerichtsakten genommen wurde und der anzeigende Arzt damit ungenannt blieb. Anstaltsärzte stellten deshalb in so geringem Maße Anträge, weil sie einen Vertrauensverlust ihrer Patienten und in Folge dessen das "Abwandern" von Patienten in andere medizinische Fachdisziplinen, wie z. B. der Inneren Medizin, befürchteten. Die nichtärztlichen Berufsgruppen des Gesundheitswesens, also Hebammen und Krankenpflegepersonal, erstatteten 28% aller Sterilisierungsanzeigen. Die sich in der Anzeigenerstattung widerspiegelnde starke Beteiligung insbesondere der Krankenpflege an der NS-Sterilisierungspolitik liegt, analog zum ärztlichen Berufsstand, u. a. in einer weitgehenden Unterordnung und kritiklosen Anpassung gegenüber dem nationalsozialistischen Staat und seiner gesundheitspolitischen Programmatik begründet.

In dem oben genannten Zeitraum wurden 64% aller zwangsweisen Unfruchtbarmachungen in den Städten Kiel (13%), Lübeck (10%), Schleswig (10%), Rendsburg (8%), Pinneberg (6%), Oldenburg (4%), Eutin (4%), Husum (3%), Eckernförde (2%), Neumünster (2%) und Flensburg (2%) durchgeführt; die übrigen Sterilisierungseingriffe erfolgten in den Kreisen Schleswig-Holsteins. Somit wurden zwei Drittel der Patienten in den größeren Städten und ein Drittel in ländlichen Regionen sterilisiert.

Gegenüber den beiden Vorjahren ging die Sterilisierungstätigkeit im Jahre 1939 in allen Regionen Schleswig-Holsteins um über 50% zurück; lediglich in Flensburg stieg sie in diesem Jahr um etwa 70% an. Mit dem Kriegsbeginn im September 1939 korreliert ein auffallend deutlicher Rückgang der Sterilisierungen; von September bis Dezember wurden nur noch 12% aller Unfruchtbarmachungen des Jahres durchgeführt. Mit der 6. Durchführungsverordnung des GZVEN vom August 1939 waren die Zwangssterilisierungen für die Zeit des Krieges u. a. deshalb stark einzuschränken, weil Ärzte und chirurgische Einrichtungen und Instrumente nunmehr für die medizinische Versorgung von Soldaten und später auch der Zivilbevölkerung, aber auch im Zusammenhang mit der NS-"Euthanasie" zur Tötung der vormals zu Sterilisierenden benötigt wurden. Allerdings sistierten die Sterilisierungen bis Kriegsende nie gänzlich; sogar nach dem Zusammenbruch der NS-Gewaltherrschaft wurden auch in Schleswig-Holstein vereinzelte Psychiatriepatienten noch sterilisiert.

Die Entwicklung der Anzeigenerstattungen, der Antragstellungen und der Sterilisierungstätigkeit in der Zeit zwischen 1934 und 1940 ist von einem kontinuierlichen Rückgang der Anzeigen, Anträge und Unfruchtbarmachungen gekennzeichnet. In jedem Jahr lag die Anzahl der Sterilisierungsanträge um mehr als 50% unter der der Sterilisierungsanzeigen. Die Anzahl der durchgeführten Sterilisierungseingriffe lag im Durchschnitt um 20% unter der der Anträge auf Unfruchtbarmachung; im Reichsdurchschnitt führten ca. 75% aller Sterilisierungsanträge zu einer Sterilisierung. Folglich wurde in Schleswig-Holstein um 5% häufiger als im übrigen Deutschen Reich zwangssterilisiert.

Wie bereits dargestellt, sind Männer und Frauen gleichermaßen häufig sterilisiert worden. Unterschiede zwischen den Geschlechtern in der Anzahl der Unfruchtbarmachungen ergeben sich aber für einzelne Sterilisierungsdiagnosen. Mit der Diagnose einer Oligophrenie wurden betroffene Frauen in 52% und betroffene Männer in 48% aller Fälle sterilisiert; mit einer Differenz von 4% wurden Frauen also häufiger als Männer wegen "angeborenem Schwachsinn" sterilisiert. Demgegenüber lag im Reichsdurchschnitt der Anteil der Frauen an den als oligophren geltenden Sterilisationsopfern bei ca. 65%. Diese Relation kann für Schleswig-Holstein also nicht bestätigt werden. Obwohl die Erkrankungswahrscheinlichkeit der schizophrenen Psychose für das männliche und das weibliche Geschlecht gleich groß ist, sind mit der Diagnose einer Schizophrenie betroffene Männer in 59% und betroffene Frauen in 41% aller Fälle zwangssterilisiert worden. Da die für Männer und Frauen unterschiedliche Sterilisierungshäufigkeit nicht mit der Inzidenz der Schizophrenie übereinstimmt, wurden Männer offenbar wesentlich häufiger als Frauen als schizophren diagnostiziert. Im Falle einer Alkoholkrankheit wurden 93% der Männer und nur 7% der Frauen sterilisiert. Dieses Sterilisationsverhältnis zwischen Männern und Frauen entspricht annähernd der damaligen Erkrankungswahrscheinlichkeit für beide Geschlechter und spiegelt die geschlechtsspezifischen Unterschiede im Trinkverhalten und im Alkoholkonsum in den zwanziger und dreißiger Jahren wider.

In der Zeit von 1937 bis 1940 sind über zwei Drittel aller Zwangssterilisierungen auf Grund der Diagnose einer Oligophrenie, 18% bei dem Vorliegen einer Schizophrenie, 9% mit der Diagnose einer Epilepsie und nur 2% im Falle einer Alkoholkrankheit durchgeführt worden. Diese diagnostische Verteilung divergiert auffällig von den von der 'Gesellschaft deutscher Neurologen und Psychiater' erhobenen epidemiologischen Daten. Demnach waren im Jahre 1936 47% der insgesamt 163.341 hospitalisierten Psychiatriepatienten an einer schizophrenen Psychose erkrankt, 26% waren oligophren, 4,1% litten an progressiver Paralyse, 2,9% litten an einer manisch-depressiven Psychose, 2% galten als persönlichkeitsgestört und 1,2% waren alkoholabhängig. Folglich war nicht einmal ein Drittel der hospitalisierten Psychiatriepatienten als "schwachsinnig" diagnostiziert worden, aber über zwei Drittel aller Sterilisierten wurden auf Grund der Diagnose "angeborener Schwachsinn" unfruchtbar gemacht. Dieser Befund macht deutlich, in welch großem Ausmaß die Sterilisierungsindikation "angeborener Schwachsinn" als Sozialkorrektiv diente; das nationalsozialistische Sterilisierungsgesetz hatte neben der Realisierung rassistischer Politik auch die Funktion der Verfolgung und Sanktionierung sozial unerwünschten Verhaltens. So wurden recht häufig Menschen mit sozial devianten Verhaltensweisen ohne jeden Krankheitswert, zu denen in nicht geringem Umfang auch politisch Oppositionelle zählten, als "schwachsinnig" diagnostiziert, besser: denunziert, und in Folge dessen unfruchtbar gemacht. Neben der Indikation "Schwachsinn" eignete sich auch der "Alkoholismus" dazu, unangepaßtes und oppositionelles Verhalten in Form der Zwangssterilisierung zu sanktionieren.

Die Forschungslage zur Geschichte der Zwangssterilisierungen als Teilaspekt der Psychiatriegeschichte ist für Schleswig-Holstein recht unbefriedigend; existieren für das Gebiet des "Deutschen Reiches" und für einzelne Regionen mittlerweile einschlägige größere Untersuchungen, so liegen für Schleswig-Holstein bisher lediglich zwei Zeitschriftenaufsätze vor. [3] Das weitgehend fehlende Interesse an der Erforschung und Aufarbeitung dieses Aspektes der Verfolgung und Entrechtung psychisch Kranker in der Zeit des Nationalsozialismus geht einher mit einem öffentlichen Desinteresse am Leben und Schicksal eben dieser Patienten und dem ihrer Angehörigen bzw. Nachkommen. Dieses Desinteresse der Öffentlichkeit begünstigt und bedingt teilweise neben Ablehnung und Ressentiments gegenüber psychisch Kranken, daß Wiedergutmachungsleistungen und Entschädigungszahlungen an im Nationalsozialismus verfolgte Psychiatriepatienten und deren Angehörige in Schleswig-Holstein in bisher viel zu geringem Umfang geleistet wurden. Viele der Zwangssterilisierten kämpfen bis heute vergeblich darum, als Verfolgte des NS-Regimes überhaupt anerkannt zu werden, um in Form einer finanziellen Entschädigung rehabilitiert zu werden. Noch im Januar 1988 hatten sich die Koalitionsfraktionen im Einklang mit der SPD im Justizausschuß des Deutschen Bundestages darauf geeinigt, das nationalsozialistische Sterilisierungsgesetz als ein in der europäischen Kulturgeschichte bisher beispielloser Ausdruck rassistischen Unrechts eben nicht als ein solches aufzufassen. Die historisch und ethisch korrekte Einordnung des GZVEN in die Kategorie nationalsozialistischen Unrechts hätte den Zwangssterilisierten nicht nur die politische Anerkennung als Verfolgte des NS-Regimes gebracht, sondern neben Entschädigungszahlungen auch Rentenansprüche. Unterdessen ist am 01. Januar 1992 das Gesetz zur Reform der Vormundschaft und Pflegschaft, das Betreuungsgesetz, in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird als reformerischem Fortschritt zwar die sog. Entmündigung psychisch Kranker und geistig Behinderter abgeschafft und für rechtsunwirksam erklärt, jedoch ermöglicht das neue Betreuungsrecht die Sterilisation von Betreuten ohne deren persönliche Einwilligung. Natürlich werden Zwangssterilisationen vordergründig abgelehnt; sie lägen nur dann vor, wenn gegen den erkennbaren Willen des Betroffenen sterilisiert wird, nicht aber, wenn dies ohne den Willen des zu Sterilisierenden geschieht. Freilich kann und darf nicht davon ausgegangen werden, daß ein krankheitsbedingt entscheidungslabiler Mensch einem Sterilisationseingriff nur deshalb mutmaßlich zustimmt, weil er bzw. sie den Eingriff nicht ausdrücklich ablehnt. Eine Zwangssterilisation liegt auch dann vor, wenn sie im Zustand juristisch gesehener Willenlosigkeit erfolgt. Die Erörterung des neuen Betreuungsgesetzes wurde zeitgleich mit der Nichtanerkennung des Sterilisierungsgesetzes von 1933 als NS-Unrecht geführt. Es liegt nahe, daß der eine Bundestagsausschuß die in der Zeit von 1934 bis 1945 ca. 400.000 Zwangssterilisierten nicht als NS-Opfer anerkennen konnte, während ein anderer Bundestagsausschuß gleichzeitig die Voraussetzungen für neue Zwangssterilisationen geschaffen hat - bundesdeutsche Realität auch noch fünfzig Jahre nach Kriegsende.

ANMERKUNGEN

  1. Schleswig-Holsteinisches Landesarchiv Schleswig (Abt. 405, Nr. 257).
  2. Schleswig-Holsteinisches Landesarchiv Schleswig (Abt. 405, Nr. 257).
  3. Heesch, Eckhard: Nationalsozialistische Zwangssterilisierungen psychiatrischer Patienten in Schleswig-Holstein.
    In: Demokratische Geschichte. Jahrbuch zur Arbeiterbewegung und Demokratie in Schleswig-Holstein 9/1995;
    Marnau, Björn: "... empfinde ich das Urteil als hart und unrichtig." Zwangssterilisationen im Jahre 1944 im Kreis Steinburg/Holstein.
    In: Kriegsjahr 1944 im Großen und im Kleinen (Historische Mitteilungen der Ranke-Gesellschaft, Beiheft 12/1995), S. 317-332.


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